Ausschreibung für das Amt der stellvertretenden Schiedsperson (m/w/d) für den Schiedsamtsbezirk Limeshain

Für den Schiedsamtsbezirk Limeshain ist das Amt der stellvertretenden Schiedsperson demnächst neu zu besetzen. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich um das Amt bewerben.
11.06.25 / Gemeinde Limeshain

Jede Gemeinde hat zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten, ein Schiedsamt einzurichten. Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedsperson darin, festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen und dadurch kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleichs zu beenden. Die Schiedsperson wird in vielfältigen Bereichen tätig, z.B. in Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei der Beachtung der Hausordnung, bei Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatzansprüchen, aber auch in Fällen leichter Körperverletzung, des Hausfriedensbruches, der Beleidigung oder der Sachbeschädigung.

Für die Durchführung von Schlichtungsverfahren werden Gebühren, nach § 37 ff. Hessisches Schiedsamtgesetz, erhoben.

Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig. Der stellvertretenden Schiedsperson obliegt die Aufgabe, bei Urlaub oder Erkrankung des amtierenden Schiedsmannes dessen Aufgaben als seine Vertretung wahrzunehmen.

Das Schiedsamt versehen Frauen und Männer, die ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhan¬delnden Sachen, die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören, auf ihr Vorbringen ein¬zugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre, schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich eini¬gen und den sozialen Frieden wiederherstellen.

Schiedspersonen werden durch die Gemeindevertretung gewählt und vom Amtsgericht Büdingen bestellt. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.

Das Amt kann gem. § 3 Abs. 2 HSchAG nicht bekleiden

1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;

3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;

4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

In das Amt soll gem. § 3 Abs. 3 HSchAG nicht berufen werden, wer

1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;

2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts wohnt;

3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Zur Unterstützung der Arbeit wird die Schiedsperson durch den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS) geschult und kann an Weiterbildungen teilnehmen.

Bei Interesse können Sie sich bis zum 10.07.2025 schriftlich bewerben. Die Bewerbung (bitte mit der Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Anschrift, Geburtstag und Geburtsort, Beruf, einem kurzen Lebenslauf, Ihrer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse) schicken Sie bitte an:

Gemeindeverwaltung Limeshain

Fachbereich Hauptamt / Ordnungsamt

Am Zentrum 2

63694 Limeshain

oder gerne auch per Mail an: [email protected]

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Ralf Antonowitsch, Tel.: 06048/96 11 26, E-Mail: [email protected] gerne zur Verfügung.